AGB

AGB für Gewerbekunden (Stand 04/2022)

 

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers

erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(nachfolgend „AGB“ genannt), soweit der Auftraggeber

ein Unternehmer, eine juristischen Person des öffentlichen

Rechts oder ein öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist.

Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die die Müller Safe

GmbH, In der Hirtenwiese 6, 35745 Herborn (nachfolgend „Müller Safe, wir/uns genannt) mit ihren Vertragspartnern, die keine Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind,

(nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von

ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie

gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder

Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals

gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden

keine Anwendung, auch wenn Müller Safe ihrer Geltung im

Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

 

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Schriftform

(1) Alle an uns gerichteten Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung.

Der Inhalt unserer Bestätigung ist ausschließlich maßgebend für den Vertragsinhalt.

Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der

Annahmeerklärung durch Müller Safe zustande,

die mit einer gesonderten Mail (Auftragsbestätigung)

versandt wird. In dieser E-Mail oder in einer separaten

E-Mail, jedoch spätestens bei Lieferung der Ware, wird

der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und

 Auftragsbestätigung) dem Kunden auf einem dauerhaften

Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt

 (Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird unter

 Wahrung datenschutzrechtlicher Vorschriften gespeichert

(2) Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten unserer Produkte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Konstruktions- und Maßabweichungen, sowie Farbabweichungen behalten wir uns vor, sofern diese für den Kunden zumutbar sind .

(5) Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen

einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

Textform. Ausgenommen hiervon sind mündliche Individualvereinbarungen.

Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen

sind die Mitarbeiter von Müller Safe nicht berechtigt,

abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der

Textform genügt die Übermittlung per Email.

 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Alle Preise in unseren Angeboten und Preislisten sind freibleibend.

(2) Die Preise gelten für den vereinbarten aufgeführten Leistungs-

und Lieferungsumfang. Mehr-, Zusatz- oder Sonderleistungen

werden gesondert berechnet. Die Preise sind Netto-Preise

in EURO. Versand- und Verpackungskosten werden gesondert aufgeführt.

Bei Exportlieferungen in das Ausland kommen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher

Abgaben hinzu (siehe auch nachfolgend § 4 Abs. (1)).

(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

(4) Unsere Lieferungen und Leistungen sind unmittelbar nach Erhalt zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

 

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich nur innerhalb Deutschlands

an Ihre angegebene Lieferadresse. Lieferungen in andere Länder

erfolgen nur aufgrund separater individueller Vereinbarung.

(2) Die von uns genannten Liefertermine und Leistungszeiten sind grundsätzlich unverbindlich.

Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen

und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den

Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten

Dritten. Der Beginn der angegebenen Leistungs- bzw.

Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(3) Müller Safe haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder

für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder

sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare

Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten

in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,

Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an

Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, oder die ausbleibende,

nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten)

verursacht worden sind, sofern Müller Safe diese nicht zu

vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Müller Safe die Lieferung

oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen

und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist,

ist Müller Safe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei

Hindernissen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich

die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die

Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung

zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber

infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder

Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche

schriftliche Erklärung gegenüber Müller Safe vom Vertrag

zurücktreten.

(4) Müller Safe ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die

Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen

Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen

bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber

hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche

Kosten entstehen.

(5) Gerät Müller Safe mit einer Lieferung oder Leistung in

Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus

welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Müller Safe

auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser AGB beschränkt.

 

§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis

ist der Geschäftssitz von Müller Safe, soweit nichts

anderes bestimmt ist. Schuldet Müller Safe auch eine Installation,

ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes

an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der

Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies

gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Müller Safe

noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen

hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe

infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber

liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber

über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Müller

Safe dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Lagerkosten nach

Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.

(3) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine

Vertragspartei es verlangt. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt

die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen

nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die

Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen,

so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn

der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

 

§ 6 Sachmängel, Mängelansprüche

(1) Angaben von Müller Safe zum Gegenstand der Lieferung

oder Leistung sowie die Darstellungen desselben sind maßgeblich,

soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen

Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie

sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern

Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder

Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen,

die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische

Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen

durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit

zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder,

soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(3) Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen

nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten

ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei einem

Werkvertrag findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Kunde

hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses

unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und

uns festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren

Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7

Tagen, schriftlich anzuzeigen.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Müller Safe,

kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen

Schadensersatz verlangen.

(5) Die Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber ohne

Zustimmung von Müller Safe den Liefergegenstand ändert oder

durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch

unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat

der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten

der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

§ 7 Haftung auf Schadensersatz

(1) Die Haftung von Müller Safe auf Schadensersatz, gleich aus

welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit,

Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,

Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und

unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein

Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2) Müller Safe haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit

seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder

sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine

Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine vertragswesentliche

Pflicht ist eine solche, auf die der Auftraggeber

vertraut und auch vertrauen darf. Vertragswesentlich sind z.B.

die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des

von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie

Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber

die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands

ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von

Personal des Auftraggebers bezwecken.

(3) Soweit Müller Safe gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf

Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt,

die Müller Safe bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer

Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung

verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln

des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig,

soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung

des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die

Ersatzpflicht von Müller Safe für Sachschäden und daraus

resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von

€ 3.000.000,00 je Schadensfall, maximal für zwei Versicherungsfälle

pro Jahr (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme

der Betriebshaftpflichtversicherung) begrenzt, auch

wenn es sich um Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht

handelt. Auf Verlangen übersendet Müller Safe an den Auftraggeber

eine Kopie der Versicherungspolice. Im Falle einer

Leistungsfreiheit des Versicherers, welche auf einer Obliegenheitsverletzung

von Müller Safe beruht, verpflichtet sich Müller

Safe, gegenüber dem Auftraggeber bis zur Höhe der Deckungssumme

aus eigenen Mitteln einzustehen.

(5) Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in

gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter,

Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Müller Safe.

(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung

des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte

Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Verankerung: Im Rahmen des Transportes kann eine Verankerung (max. 2 Bohrungen pro Schrank) beauftragt werden. Wird

eine Verankerung durch die Spedition beauftragt, ist die Vorlage eines Verankerungsbogens verpflichtend. Wird

dieser nicht eingesendet oder enthält unvollständige oder falsche Angaben, haftet der Käufer für alle Schäden, die

in Folge der Verankerungsarbeiten auftreten. Es gelten die Vorgaben der Montageanleitung.

Die Ebenheit, Ausrichtung und Tragfähigkeit der Aufstellfläche ist bauseits sicherzustellen. Die

Standardverankerung erfolgt nur mittels im Lieferumfang enthaltenen Verankerungsmaterials. Gegen Aufpreis

kann längeres bzw. alternatives Verankerungsmaterial gewählt werden, wenn die Beschaffenheit der

Montagefläche dies erfordert.

Ist die Beschaffenheit der Montagefläche nicht bekannt, weicht von der durch die Montageanleitung bestimmten

Beschaffenheit ab oder lässt von Ihrer Beschaffenheit eine Verankerung durch rein mechanisches Befestigen

(Verschrauben) nicht zu, kann bei Bedarf und auf Wunsch des Käufers die Verankerung mittels Klebeankern oder

vollflächigem Verkleben vorgenommen werden. Der Aufpreis dieser Spezialverankerung beinhaltet erforderliche

Verankerungsmaterialien sowie ggf. das Ausrichten des Schrankes (max. 2 Bohrungen / Teilflächen pro Schrank).

Die Wahl alternativer Verankerungsmittel und Methoden kann sich ggf. auf den Versicherungsschutz auswirken.

Für Schäden an im Montagebereich verlaufenden Leitungen sowie Schäden als Folge nicht vorhandener, falscher

oder unzureichender Angaben zur Beschaffenheit der Montagefläche haftet der Käufer.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft

(1) Müller Safe behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen

bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Geschäftsverhältnis

vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers

ist Müller Safe berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen.

In dieser Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

Müller Safe ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu

dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die

Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener

Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand

pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf

eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu

versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich

sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten

rechtzeitig durchführen.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im

ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Müller

Safe jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-

Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung

gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur

Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der

Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Müller Safe, die Forderung

selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Müller Safe

verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,

solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus

den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug

gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens gestellt ist.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes

durch den Auftraggeber wird stets für Müller Safe vorgenommen.

Wird der Liefergegenstand mit anderen, Müller Safe nicht

gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Müller Safe

das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes

der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den

anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen, Müller Safe nicht

gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt

Müller Safe das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis

des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich

MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum

Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der

Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache

anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber

Müller Safe anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber

verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum

für Müller Safe.

(6) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen ab, die durch die

Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen

Dritten erwachsen.

(7) Müller Safe verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten

auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als

der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden

Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der

freizugebenden Sicherheiten obliegt Müller Safe.

(8) Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist Müller Safe berechtigt,

vom Auftraggeber zum Zwecke der Besicherung der

Zahlungsansprüche die Übergabe einer dem deutschen Recht

unterliegenden unbefristeten, selbstschuldnerischen Erfüllungsbürgschaft

eines Kreditinstituts, das in der EU zugelassen ist, zu

verlangen.

 

§ 9 Alternative Streitbeilegung

(1) Die EU-Kommission hat eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung

bereitgestellt. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im

Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines

Gerichts zu klären. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link

http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar.

(2) Wir sind bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus unserem Vertrag

einvernehmlich beizulegen. Darüber hinaus sind wir zu einer Teilnahme an einem

Schlichtungsverfahren nicht verpflichtet und können Ihnen die Teilnahme an einem

solchen Verfahren leider auch nicht anbieten.

 

§ 10 Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Müller Safe; wir sind

jedoch berechtigt, den Kunden auch am Gericht am Ort seines Sitzes zu verklagen.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik

Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken

enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen

rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die

Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des

Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn

sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Mitglied im Fachverband Sicherheitssystem im VDMA und European Security Systems Association (ESSA).

Müller Safe GmbH | In der Hirtenwiese 6 | 35745 Herborn

Telefon: +49 (0)2772 9651-0 | E-Mail: zentrale[at]mueller-safe.de | Internet: www.mueller-safe.de

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer:  Pawel Doberschuetz, Christof Schmidt  | Registergericht: Amtsgericht Wetzlar | Registernummer: HRB 4018

UStNr.: 02023990635, IdNr.: DE111772871

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